Abstract

Das von Hans J. Wolff begründete und später von Bachof weitergeführte \glqqVerwaltungsrecht'' war immer weit mehr als ein Studienbuch. Es war der Versuch, für das deutsche Verwaltungsrecht der Gegenwart eine innere Ordnung und Systematisierung zu finden. Daran hat sich auch in der 11. Auflage, die jetzt von Stober betreut wird, nichts geändert. Der erste Band befasst sich mit den \glqqGrundlagen der Verwaltung, des Verwaltungsrechts und der Verwaltungswissenschaft''. Die anderen Bereiche werden im zweiten und dritten Band behandelt. Nach generellen Ausführungen zu Geschichte und Typ der öffentlichen Verwaltung, zur Verwaltungswissenschaft und zur Stellung der Verwaltung im Gemeinschafts- und Verfassungsrecht steht im Mittelpunkt dieses Bandes die Erörterung der Grundlagen, erfasst in drei Abschnitten \glqqVerwaltung und Recht; Rechtsquellen; Rechtmäßigkeit und Spielräume der Verwaltung'' (S. 245-470). Ihnen folgt die Darstellung der Rechtssubjekte des Verwaltungsrechts, der rechtserheblichen Tatsachen sowie der verwaltungsrechtlichen Verpflichtungen und Berechtigungen. Auf S. 25 findet sich der Grundansatz des gesamten Werkes: Es geht Stober um die \glqqUmsetzung von Verwaltungsrecht in den Verwaltungsalltag''. Sie sei \glqqdie Nagelprobe und zugleich das Gütesiegel für die Wissenschaftsdurchdringung''. Tatsächlich gelingt es dem Verfasser, die gegenwärtigen Ausflüge der Verwaltungsrechtswissenschaft in verwaltungswissenschaftliche Höhen, wie sie etwa im Begriff des \glqqneuen Steuerungsmodells'' sichtbar werden, zwar zu behandeln, die wissenschaftliche Darstellung und Systematik aber dann doch an der Praktikabilität der Ergebnisse festzumachen. Der sicher fortschreitende Wandel des Verwaltungsrechts - eindrucksvoll auf S. 135ff. mit 36 aufgeführten Stichworten umrissen - wird gesehen. Es werden auch mancherlei Folgerungen hieraus gezogen. Die Überlegungen setzen aber fast stets dann doch an vorhandener Rechtsprechung und Schrifttum an. Sie führen die Ergebnisse moderat weiter. Brüche werden vermieden. Typisches Beispiel ist etwa die Erörterung der Problematik von Verwaltungsspielräumen und ihrer Kontrolldichte (S. 446ff.). Stober nimmt hier eine Mittlerstellung ein, für die vieles spricht. Es ist hier nicht Raum, auf Einzelheiten einzugehen. Lehrbücher des Verwaltungsrechts tun sich gegenwärtig schwer. Sie werden auch in der vertiefenden Rechtsprechung nur noch begrenzt herangezogen. Primär werden wohl die Kommentare benutzt. Ein Rückgriff auf das vorliegende Werk wird dennoch für den Praktiker recht hilfreich sein. Er findet vieles. Die 11. Auflage sollte in seiner Bibliothek nicht fehlen Redeker, LKV 2001, 119; Buchbesprechung der 11. Auflage

Links and resources

Tags