Einem Wissenschaftler Geheimdienst-Verbindungen vorzuhalten erfordert Sorgfalt, urteilte das Landgericht Berlin. Geklagt hatte ein Informatik-Professor.
Im Netz herrscht gerade helle Aufregung wegen der Datenschutzgrundverordnung, die in drei Wochen in Kraft treten wird. Die Auswirkungen dieses Gesetzes sind schwer zu überschauen. Europarecht ist ein schwieriges Feld, Datenschutzrecht sowieso. Was immer klarer wird: Das Gesetz greift auf eine so vielfältige Weise nicht nur in die digitale Welt ein (selbst ein Adressbuch auf Papier stellt rechtliche Fragen), dass es kaum zu vollziehen sein wird. Wir können uns alle nur gegenseitig Glück wünschen.
Der Blogger und langjährige stern-Autor Wolfgang Röhl, der kritisch über einen großen Projektentwickler aus dem Bereich erneuerbare Energien berichtet hatte und vom diesem abgemahnt worden war, verklagte seinerseits das Unternehmen auf Unterlassung. Nach fast zwei Jahren juristischer Auseinandersetzung gab das Kammergericht Berlin dem Blogger in allen Klagepunkten Recht. Ein paar Aspekte des Urteils sind für Blogger dennoch beunruhigend. Für MEEDIA hat Wolfgang Röhl den Fall aufgeschrieben.
Das Telemediengesetz (TMG), Nachfolger des Teledienstgesetzes, statuiert in §5 gegenüber Diensteanbietern von geschäftsmäßig betriebenen Internetpräsenzen besondere identitätsbezogene Ausweispflichten (die Impressumspflicht). Diese in ihrer Gesamtheit als Impressum verstandenen Anbieterinformationen sind im Angesicht von stetigem technischen Fortschritt und kontinuierlich wandelndem Nutzungsverhalten seit jeher Gegenstand von gerichtlichen Entscheidungen und wurden so ob ihres Inhalts, Umfangs und Anwendungsbereichs von der Rechtsprechung entscheidend mit- und weiterentwickelt. Der folgende Ratgeber greift die wichtigsten Fragen rund um ein rechtssicheres Impressum auf fasst insbesondere die gerichtliche Spruchpraxis der letzten Jahre ins Auge.
Viele Unternehmen investieren mittlerweile nennenswerte Teile ihres Werbebudgets in das sog. Influencer-Marketing. „Influencer“ mit reichweitenstarken Profilen in sozialen Netzen wie YouTube oder Instagram werben hierbei für Produkte und Services von Unternehmen. Diese Werbeform beschäftigt mittlerweile, wegen Verschleierung des werblichen Charakters, auch zunehmend die Gerichte, wie zwei aktuelle Entscheidungen zeigen.