Abstract

Im 1. Teil (AuR 2012, 188 ff.) ging es um die durch das ESUG gesteigerten Einflussmöglichkeiten der AN-Vertreter in vorläufigen und endgültigen Gläubigerausschüssen, (v)GA. Nun zu den Neuerungen der Eigenverwaltung (EV), dem neu eingeführten »Schutzschirmverfahren« und dem reformierten Insolvenzplan (IP). Eine umfassende Darstellung dieser besonderen, vom Regelverfahren abweichenden Verfahrensarten1, ihres durch die Reform erreichten Standes2 und der weiteren Teile des ESUG wie zB. der Insolvenzstatistik kann und soll hier nicht erbracht werden; lediglich für die Beratung und Vertretung von AN besonders bedeutsame Neuerungen der Regelungsmaterien EV, Schutzschirm und IP wurden herausgegriffen.

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