Аннотация

Beim Einsatz von Leiharbeitnehmer:innen habe der Entleiherbetriebsrat nach § 99 BetrVG mitzubestimmen. Dieses Mitbestimmungsrecht bestehe nach der Rechtsprechung nicht, wenn Arbeitnehmer:innen als Fremdpersonal aufgrund von Dienst- oder Werkverträgen im Betrieb ohne Eingliederung arbeiteten. Handle es sich um Scheinwerk- oder Scheindienstverträge bzw. illegale Arbeitnehmerüberlassung, könne der Betriebsrat nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG die Zustimmung zum Einsatz verweigern. Im Beitrag werden die Rechte des Betriebsrats erläutert.

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