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Auswirkungen des Europarechts auf das kirchliche Arbeitsrecht

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Deutscher Bundestag, Berlin, (2007)

Аннотация

Das in Deutschland grundrechtlich garantierte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen findet auf der Ebene des Gemeinschaftsrechts keine vergleichbar weit reichende Entsprechung. Das europäische Arbeitsrecht erfasst daher auch die kirchlichen Arbeitsverhältnisse. Von ihrem arbeitsrechtlichen Mandat hat die Gemeinschaft mit zahlreichen arbeitsrechtlichen Richtlinien Gebrauch gemacht. Diese wirken jedoch nicht unterschiedslos auch auf das Arbeitsrecht der Kirchen ein, sondern sehen für diesen Bereich zum Teil umfassende Ausnahmen vor. Das größte Einflusspotential auf das kirchliche Arbeitsrecht geht von der jüngst durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in innerstaatliches Recht transformierten Gleichbehandlungs-Rahmenrichtlinie 2000/78/EG aus. Doch auch diese sieht eine weit reichende Ausnahme vor: Kirchen können Differenzierungen wegen der Religion vornehmen, wenn diese aufgrund der Art der Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation darstellt. Darüber hinaus erkennt die Richtlinie das Recht der Kirchen, von ihren Mitarbeitern aufrichtiges und loyales Verhalten verlangen zu können, ausdrücklich an. Diese Regelungen sind weit zu verstehen und rechtfertigen eine Ungleichbehandlung nicht nur in Bezug auf die Religionszugehörigkeit, sondern bereits wegen eines nicht-religionsgemäßen Verhaltens. Schließlich bleibt auch das Recht der Kirchen unberührt, selbst bestimmen zu können, inwieweit ein Arbeitnehmer ihren Anforderungen genügt.

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