NYtimes.com-Artikel, der über die Schließung einer Seite berichtet, die auf undichte Meldungen spezialisiert ist und damit das Ziel verfolgt unethisches Verhalten offen zu legen.
Sueddeutsche.de-Artikel, der eine Studie der FH Bonn-Rhein-Sieg über Nutzerbedürfnisse in Online-Communities vorstellt (Erinnernung an Geburtstage, Kostenfreiheit, Pflegen realer Kontakte, keine Neukontakte).
Wer heute die Seite Wikileaks aufruft, erhält nur eine Fehlermeldung: Der Domainname wurde nicht gefunden. Grund ist eine Verfügung gegen den US-Registrar Dynadot, die den Provider nicht nur zur Löschung des Domainnamens der Whistleblower-Webseite verpflichtete, sondern auch die Offenlegung sämtlicher Account-Daten anordnete. Der Registrar wurde ebenso angewiesen, den Umzug der Domain zu einem anderen Provider zu verhindern. Dennoch sind die Inhalte von Wikileaks weiter verfügbar, zum Beispiel über die Ausweich-Domain wikileaks.cx
Sperrungen von Internetseiten, die auf der Analyse von IP-Adressen, Port-Nummern, URLs oder Inhaltsdaten beruhen, sind nicht mit geltendem Recht vereinbar. Zu diesem Ergebnis kommen Juristen des Freiburger Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht in einer neuen Studie. Das Fazit der Experten: Die geltende Rechtslage erlaube keine Sperrungen, "die in das von Artikel 10 Grundgesetz und Paragraph 88 Telekommunikationsgesetz geschützte Fernmeldegeheimnis eingreifen". Die Studie war von der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) in Auftrag gegeben worden, um nach den Sperrverfügungsverfahren der Bezirksregierung in Düsseldorf rechtliche Klarheit zu schaffen.