Abstract
Im Bereich der Arbeitgeberverbände hat sich eine besondere Mitgliedschaftsform etabliert, bei der Verbandsmitglieder zwar von den Dienstleistungen und der Interessenvertretung pro-fitieren, aber nicht an die vom Verband abgeschlossenen Tarifverträge gebunden sind. Diese Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft) ist von Bundesarbeitsgericht und Bun-desverfassungsgericht unter bestimmten Bedingungen gebilligt worden. Da im Handwerks-bereich unter anderem die Innungen und (vor allem) die Landesinnungsverbände als Tarif-partner agieren, stellt sich auch hier die Frage, nach der Zulässigkeit einer solchen besonde-ren Mitgliedschaftsform. In einigen Bereichen wurden entsprechende Satzungsänderungen genehmigt. Vereinzelt wurden entsprechende Satzungsänderungen von der zuständigen Handwerkskammern aber auch untersagt. In der vorliegenden Untersuchung wird die um-strittene Frage aus handwerksrechtlich und verfassungsrechtlicher Sicht genauer untersucht. Der Verfasser kommt zu dem Ergebnis, dass die Einführung einer OT-Mitgliedschaft zu einer grundlegenden Änderung der Mitgliedschaftsstruktur führen würde und deshalb mit der gel-tenden Rechtslage nicht vereinbar ist.
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