Abstract
In der folgenden Darstellung wird der Versuch unternommen, einige Schlaglichter auf die Rolle der „Pionierinnen der betrieblichen Mitbestimmung“ bei der gesetzlichen Ausgestaltung des am 18. Januar 1920 verabschiedeten Betriebsrätegesetzes und in der Mitbestimmungspraxis der Weimarer Republik zu werfen.
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