MG 2008-02-29
Von den Dienstverrichtungen der Polizeidirektion. 25-33
§18:
genaue Kenntnis aller örtlichen und persönlichen Verhältnisse als Voraussetzung für Verwaltung der Localpolizei
§19:
Conscription aller EW und Fremder
§20:
Conscription aller EW: durch "Familienbögen", in welche Hausvater sich und die zu seiner Familie gehörigen Personen einträgt
§21:
halbjährliche Revision
§22:
VÄ der Gesellen, Lehrjungen und Db von Hausvätern angezeigt, in Familienbögen vermerkt
25
§ 23
"Die Fremden werden in chronologischer Ordnung in ein besonderes Buch eingetragen, welches zugleich mit einer alphabetischen Nachweisung versehen ist."
§27:
Fremde sind anzuzeigen, von jedem Gastwirt und jedem EW, auch wenn nur über Nachtzeit aufgenommen
"Wer es unterläßt, unterliegt einer verhältnismäßigen Geldstrafe, und macht sich ... des verbotenen Unterschleifgebens verdächtig."
26
§ 34
"Die Register über den Civilstand werden von der Polzeidirektion geführt. Sie beginnen
Die Abteilung XV. Allgemeine Staats- und Landespolizei enthaltend.: Des Dreizehnten Bandes zweiter Theil
year
1839
pages
22-39
series
Sammlung der im Gebiete der inneren Staats-Verwaltung des Königreichs Bayern bestehenden Verordnungen, aus amtlichen Quelle geschöpft und systematisch geordnet
%0 Generic
%1 M.J.K..24.09.1808
%A K., M. J.
%B Die Abteilung XV. Allgemeine Staats- und Landespolizei enthaltend.: Des Dreizehnten Bandes zweiter Theil
%D 1839
%E Döllinger, G.
%K 1800-1871 Bayern Kontext Polizei Quelle Rechtsquelle Stadt Verwaltungsgeschichte
%P 22-39
%T Instruction der Polizeidirektionen in den Städten betr.
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Von den Dienstverrichtungen der Polizeidirektion. 25-33
§18:
genaue Kenntnis aller örtlichen und persönlichen Verhältnisse als Voraussetzung für Verwaltung der Localpolizei
§19:
Conscription aller EW und Fremder
§20:
Conscription aller EW: durch "Familienbögen", in welche Hausvater sich und die zu seiner Familie gehörigen Personen einträgt
§21:
halbjährliche Revision
§22:
VÄ der Gesellen, Lehrjungen und Db von Hausvätern angezeigt, in Familienbögen vermerkt
25
§ 23
"Die Fremden werden in chronologischer Ordnung in ein besonderes Buch eingetragen, welches zugleich mit einer alphabetischen Nachweisung versehen ist."
§27:
Fremde sind anzuzeigen, von jedem Gastwirt und jedem EW, auch wenn nur über Nachtzeit aufgenommen
"Wer es unterläßt, unterliegt einer verhältnismäßigen Geldstrafe, und macht sich ... des verbotenen Unterschleifgebens verdächtig."
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§ 34
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§ 23
"Die Fremden werden in chronologischer Ordnung in ein besonderes Buch eingetragen, welches zugleich mit einer alphabetischen Nachweisung versehen ist."
§27:
Fremde sind anzuzeigen, von jedem Gastwirt und jedem EW, auch wenn nur über Nachtzeit aufgenommen
"Wer es unterläßt, unterliegt einer verhältnismäßigen Geldstrafe, und macht sich [...] des verbotenen Unterschleifgebens verdächtig."
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