Abstract
MG 061123
Könnecke teilt sein Werk in einen quellengeschichtlich und einen systematischen Teil, der Schwerpunkt seiner Darstellung sind die hessischen Stamm- 3-117 und Nebenlande 117-124, er geht aber auch auf die außerhessischen Länder West- und Süddeutschlands ein 170-237. Im quellengeschichtlichen Teil schildert er die Entwicklung des Gesinderechts seit dem Mittelalter bis ins 19. Jahrhundert, geht dabei auf Grundzüge der Entwicklung, wesentliche Neuerungen oder Veränderungn in der Gesindegesetzgebung im Laufe der Zeit ein. Er unterscheidet dabei (am Beispiel der hessischen Stammlande) die Zeit der Rechtsbücher und Stadtrechte (Mittelalter), die Zeit der Polizeiordnungen (seit der der Neuzeit, dabei Berücksichtigung der Reichs- 34-39 und der territorialen Gesetzgebung) und schließlich die Zeit der Gesindeordnungen (seit der Aufklärung, unter dem Einfluss Christian Wolffs 58-117). Die französische Zeit wird gesondert behandelt (Kgr. Westfalen, GHzgt Frankfurt 134-150, d
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