Abstract
MG 2008-03-07
Abänderung der Befugnisse der PolDir im Verh. zum Mag 1818
Grundlage bleibt die Instruction von 1808 M. J. K. 24.09.1808 #1625
PD und Mag unter Aufsicht und Leitung der KreisReg nebeneinander
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Meldewesen:
§16:
Mag führt: Register über Bürger, Schutzverwandte und alle wirklichen Gemeindemitglieder, Urwahllisten
72
§17:
Beschreibung sämtlicher EW: durch PD:
"sie ist für die diesfallsige genaue Buchführung verantwortlich"
73
§18:
Mag und PD sollen gemeinschaftliche Plan ausarbeiten, um doppelte Belästugung des Publikums zu vermeiden;
gegenseitige Auskunft
73
§ 19:
Anzeige von Zu-/ Abgang der Bev, VÄ im Stande der Familien/ Personen, Wechsel des Aufenthaltes, der Miethen
zuerst bei PD azuzeigen
73
§20:
Fremdenwesen in Hand der Polizei;
Führung des Fremdenbuches und Ausstellung der Aufenthaltskarten
73
Armenpflege in Hand des Magistrates und des APR
74-76
DBO:
§57:
in Hand der PD;
Aufsicht auf das Gesinde un
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