Misc,

Das Verhältnis zwischen der Polizeidirection und dem Magistrate betr.

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(1839)

Abstract

MG 2008-03-07 Abänderung der Befugnisse der PolDir im Verh. zum Mag 1818 Grundlage bleibt die Instruction von 1808 M. J. K. 24.09.1808 #1625 PD und Mag unter Aufsicht und Leitung der KreisReg nebeneinander 71 Meldewesen: §16: Mag führt: Register über Bürger, Schutzverwandte und alle wirklichen Gemeindemitglieder, Urwahllisten 72 §17: Beschreibung sämtlicher EW: durch PD: "sie ist für die diesfallsige genaue Buchführung verantwortlich" 73 §18: Mag und PD sollen gemeinschaftliche Plan ausarbeiten, um doppelte Belästugung des Publikums zu vermeiden; gegenseitige Auskunft 73 § 19: Anzeige von Zu-/ Abgang der Bev, VÄ im Stande der Familien/ Personen, Wechsel des Aufenthaltes, der Miethen zuerst bei PD azuzeigen 73 §20: Fremdenwesen in Hand der Polizei; Führung des Fremdenbuches und Ausstellung der Aufenthaltskarten 73 Armenpflege in Hand des Magistrates und des APR 74-76 DBO: §57: in Hand der PD; Aufsicht auf das Gesinde un

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