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Computerüberwachung und Persönlichkeitsrechte

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Computer und Arbeit, 1/2008 (1/2008): 12--14 (января 2008)
DOI: 10.1145/1518701.1519018

Аннотация

Praktisch jeder Arbeitnehmervertretung ist es irgendwie bekannt: Heimliche Überwachung, z.B. mit den im vorangegenen Artikel beschriebenen Programmen, ist dem Arbeitgeber grundsätzlich nicht erlaubt! Punkt. Hier könnte dieser Artikel bereits enden - wenn es nicht Fälle gäbe, bei denen doch zu prüfen ist, wann eine Überwachung als heimlich anzusehen ist und wann nicht.

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