Abstract
Schon seit Längerem beteiligen sich in multinationalen Gesellschaften zentrale Unternehmensleitung und Europäischer Betriebsrat, bisweilen aber acuh die Betriebsräte verschiedener Standorte, an grenzüberschreitenden Übereinkommen. Dabei kennt die Europäische Betriebsratsrichtlinie überhaupt keine Kollektivverträge, sondern lediglich das deutlich weniger einschneidende Instrument einer Anhörung und Unterrichtung. Das führt zur Frage der insbesondere international-privatrechtlichen Einordnung derartiger „europäischer Betriebsvereinbarungen“.
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