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Gesetz über die Unterstützung und Verpflegung hilfsbedürftiger und erkrankter Personen. (V. Veilage zum Landtags-Abschiede): 25.07.1850

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(1850)

Abstract

MG 2007-08-10 Das Gesetz modifiziert die Ustg, die bislang aufgrund des Heimathrechts in einer Gemeinde von dieser nach dem Ges über die Heimat v. 25.09.1825 und der VO über das Armenwesen vom 17.11.1816 gewährt wurde §1 §2: "Diese Hilfe ist jedoch in allen Fällen augenblicklicher Bedürfnisse, insbesondere bei vorübergehender Erkrankung und Arbeitsunfähigkeit von der Gemeinde des Aufenthaltsortes auch den nicht heimathberechtigten Personen zu gewähren." §3: "Für die Unterstützung, welche den Dienstboten, Gewebslehrlingen, Gewerbsgehilfen und Fabrikarbeitern, die außerhalb ihrer Heimathgemeinde in Arbeit stehen, an diesem Orte geleistet wird, kann ein Rückersatz von der Heimathgemeinde nicht gefordert werden." §4: Recht zur Erhebung von Erhebung von Ustg-/ Krankenverpflegungsbetrag von den Genannten: angemessen; max. 3# pro Woche §5: ermöglicht darüber hinaus für andere PersGruppen eine freiwillige Mitgliedschaft; wenn nicht zahlt wie bisher die Heimathgemeinde

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