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Das Dienstbotenwesen in Bayern nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche und dem bayerischen Ausführungsgesetze hiezu Berücksichtigung der übrigen einschlägigen Gesetze

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Schweitzer, München, (1900)

Abstract

MG 2007-02-09 Eine Zusammenstellung der 1900 geltenden Rechtslage, die nach wie vor viele der trad. Gegenstände des Db-Rechts umfasst, aber die bedeutenden VÄ benennt, die sich in der zweiten Hälfte des 19. Jh. vollzogen haben; Bestimmungen: Bestimmungen, die die Vertragsgestaltung betreffen und die Fähigkeit zum Vertragsabschluss betreffen (nur Modifikationen; Verbote, Db eines best. Alters zu halten; Sonntagsruhe) Haftung/ Schadenersatz Krankenpflege Interessant v.a. die Ausführungen zur Versorgung im Krankheitsfalle: BayGes vom 81-84 29.4.1869: über öffentliche Armen- und Krankenpflege später: Gemeindekrankenversicherungen nach dem KVGes vom 15.6.1883 i.d.F. 10.4.1892 84-99 vgl.: auch 27-31 Beiträge sind 1:2 zwischen Dh und Db geteilt Höhe: max 15 Pf/ Woche gemeindliche Org. der Vers.: erheben von auswärtigen und beheimateten Db (ohne eig. Haushalt und nicht bei Eltern wohnen) wo keine gemeindl. Kasse: Krankenhilfe als Armenpflege: leistet nur bei erwiesener Hilfsbedürf

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