Die tatsächliche Durchführung von Kleinstaufträgen („Mikrojobs“) durch Nutzer einer Online-Plattform („Crowdworker“) auf der Grundlage einer mit deren Betreiber („Crowdsourcer“) getroffenen Rahmenvereinbarung kann ergeben, dass die rechtliche Beziehung als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist.
Chefs achten nicht genügend darauf, dass Arbeitnehmer die Arbeitszeiten einhalten. Das kritisiert die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts im Gespräch mit der F.A.Z. Besonders kritisch werde es, wenn es um E-Mails nach Feierabend geht.