irights.info sieht seine Befürchtungen bestätigt: "Die Gewerkschaften der Journalisten ver.di und DJV erklären in dem Papier ihre „grundsätzliche Unterstützung“ des Leistungsschutzrechts". "wenn es darum geht, wie die Vergütung zwischen Journalisten und Verlagen aufgeteilt werden soll, sind sich die Gewerkschaften und die Verleger uneinig". Journalisten und Presseverlage seien sich „darin einig, dass der Gesetzgeber den Verlagen im Interesse der gesamten Branche und zur Stabilisierung des Pressewesens die Chance zum Schutz ihrer wirtschaftlichen und organisatorischen Leistung geben sollte“. - irights.info verweist in diesem Zusammenhang auf die gegensätzliche Position z.B. der Freischreiber, die einfach übergangen würde. "Für den „Schutz des Presseverlegers“ sollen neue Paragrafen 87f und 87g in das Urheberrechtsgesetz (UrhG) eingefügt werden. Während das Recht und seine Einzelheiten in Paragraf 87f definiert werden sollen, soll sich Paragraf 87g der Wahrnehmung dieses Rechts widmen...Welche Verwertungsgesellschaft hierfür zuständig sein soll, ist offenbar zwischen den Gewerkschaften und den Verlagen umstritten.Während die Verlage in der Vergangenheit geäußert haben, eine eigene Verwertungsgesellschaft gründen zu wollen, sprechen sich ver.di und DJV dafür aus, hiermit die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) zu betrauen, also die Instanz, die seit ehedem bestimmte Rechte und Ansprüche von Verlagen und Autoren wahrnimmt." Weitere Kritik von irights.info: "Es ist und bleibt unklar, wie man das Recht an den Beiträgen und das Recht am „Presseerzeugnis" in der Praxis trennscharf abgrenzen soll." Ein Ausschließlichkeitsrecht (wie es sowohl die Verlage als auch die Gewerkschaften fordern) gelte immer zugunsten des Rechteinhabers gegenüber jedermann. Die Klausel „Das Recht kann nicht zum Nachteil der Urheber geltend gemacht werden, deren Beitrag im Presseerzeugnis erschienen ist“ ist irights.info zufolge also äußerst fragwürdig und lasse viel Interpretationsspielraum. Der Nutzer eines Ausschließlichkeitsrecht müsse in jedem Fall vor jeder Verwendung des jeweiligen Inhalts Rechte einholen, statt lediglich für die Nutzung zu zahlen. "So dürften etwa die „Mitarbeiter einer Bank“ (die als Beispiel herangezogen wurden) so lange keine Beiträge mehr von FAZ.net oder Spiegel Online lesen, bis sie oder ihr Arbeitgeber mit der Verwertungsgesellschaft einen Vertrag geschlossen haben." Ein Hauptkritikpunkt: "Ohne weitere Informationen ist daraus nicht erkennbar, dass nicht-gewerbliche Online-Nutzungen von „Presseerzeugnissen“ keine Ansprüche der Verlage auslösen können." irights.info macht außerdem auf einen weiteren Punkt aufmerksam: "Im Übrigen könnte die Formulierung zu einem Resultat führen, dass wahrscheinlich weder Verleger, noch Gewerkschaften beabsichtigen: Da man im Zweifel davon ausgehen kann, dass es für viele Urheber eher nachteilig ist, dass ihre Verleger das Leistungsschutzrecht gegenüber Suchmaschinen, News-Aggregatoren oder Lesern ausüben, weil hierdurch die Verbreitung und Publizität im Zweifel erheblich eingeschränkt würde". Immerhin: "Das Zitatrecht soll immerhin auch gegenüber dem Leistungsschutzrecht gelten." Man könne nur hoffen, dass sich Google etc. mit der Verwertungsgesellschaft einigen, um die Online-Suchmaschinen wieder in Betrieb nehmen zu können. !FAZIT: "Würde der Gesetzgeber diesen Forderungen Folge leisten, würde das unweigerlich zu einer nie da gewesenen Rechtsverwirrung führen und die Berichterstattung und Informationsvermittlung sowie -beschaffung in einer Weise beeinträchtigen, die bislang nur in Ansätzen absehbar ist. Die Entwürfe machen mehr als deutlich, dass die vielfältigen Kollateralschäden mit gesetzlichen Formulierungen nicht vermieden werden können. Sie sind vielmehr eine Folge der Idee des Leistungsschutzrechts für Presseverleger selbst."