Zur Historie der Abmahnung und Ausblick, warum diese „Streaming-Abmahnungen“ nur heiße Luft sind – der Abmahner sich aber durch die Sofortzahler eine goldene Nase verdient, und zwar NUR, weil die Abgemahnten panisch werden!
Mit der Veröffentlichung eines Werkes, steht dieses nicht mehr allein seinem Inhaber zur Verfügung. Vielmehr tritt es bestimmungsgemäß in den gesellschaftlichen Raum und kann damit zu einem eigenständigen, das kulturelle und geistige Bild der Zeit mitbestimmenden Faktor werden.
Leitsätze:
1. Zur Abgrenzung von Lichtbildwerken (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG) und einfachen Lichtbildern (§ 72 UrhG) sowie einfachen Lichtbildern als Dokumente der Zeitgeschichte (§ 72 Abs. 3 UrhG F: 1985).
2. Zur Dauer der Schutzfristen von bislang nicht erschienenen Lichtbildwerken und zeitgeschichtlich-dokumentarischen (einfachen) Lichtbildern, die zwischen 1930 und 1942 geschaffen wurden und deren Schöpfer am 17. 10. 1966 verstorben ist.