Einem Wissenschaftler Geheimdienst-Verbindungen vorzuhalten erfordert Sorgfalt, urteilte das Landgericht Berlin. Geklagt hatte ein Informatik-Professor.
Im Netz herrscht gerade helle Aufregung wegen der Datenschutzgrundverordnung, die in drei Wochen in Kraft treten wird. Die Auswirkungen dieses Gesetzes sind schwer zu überschauen. Europarecht ist ein schwieriges Feld, Datenschutzrecht sowieso. Was immer klarer wird: Das Gesetz greift auf eine so vielfältige Weise nicht nur in die digitale Welt ein (selbst ein Adressbuch auf Papier stellt rechtliche Fragen), dass es kaum zu vollziehen sein wird. Wir können uns alle nur gegenseitig Glück wünschen.
Der Blogger und langjährige stern-Autor Wolfgang Röhl, der kritisch über einen großen Projektentwickler aus dem Bereich erneuerbare Energien berichtet hatte und vom diesem abgemahnt worden war, verklagte seinerseits das Unternehmen auf Unterlassung. Nach fast zwei Jahren juristischer Auseinandersetzung gab das Kammergericht Berlin dem Blogger in allen Klagepunkten Recht. Ein paar Aspekte des Urteils sind für Blogger dennoch beunruhigend. Für MEEDIA hat Wolfgang Röhl den Fall aufgeschrieben.
Das Telemediengesetz (TMG), Nachfolger des Teledienstgesetzes, statuiert in §5 gegenüber Diensteanbietern von geschäftsmäßig betriebenen Internetpräsenzen besondere identitätsbezogene Ausweispflichten (die Impressumspflicht). Diese in ihrer Gesamtheit als Impressum verstandenen Anbieterinformationen sind im Angesicht von stetigem technischen Fortschritt und kontinuierlich wandelndem Nutzungsverhalten seit jeher Gegenstand von gerichtlichen Entscheidungen und wurden so ob ihres Inhalts, Umfangs und Anwendungsbereichs von der Rechtsprechung entscheidend mit- und weiterentwickelt. Der folgende Ratgeber greift die wichtigsten Fragen rund um ein rechtssicheres Impressum auf fasst insbesondere die gerichtliche Spruchpraxis der letzten Jahre ins Auge.
Viele Unternehmen investieren mittlerweile nennenswerte Teile ihres Werbebudgets in das sog. Influencer-Marketing. „Influencer“ mit reichweitenstarken Profilen in sozialen Netzen wie YouTube oder Instagram werben hierbei für Produkte und Services von Unternehmen. Diese Werbeform beschäftigt mittlerweile, wegen Verschleierung des werblichen Charakters, auch zunehmend die Gerichte, wie zwei aktuelle Entscheidungen zeigen.
Ein Mannheimer Museum will erreichen, dass ein Wikipedia-Nutzer Fotos gemeinfreier Werke aus der freien Enzyklopädie löscht. Nun bestätigt das Oberlandesgericht Stuttgart es darin: Er habe Katalogfotos nicht verwenden dürfen, auch seine eigenen Aufnahmen seien verboten gewesen.
In erster Instanz hatte das Berliner Landgericht 2015 im Sinne der Mutter entschieden, die auf Facebook-Daten ihrer verstorbenen Tochter zugreifen wollte. Die zweite Instanz stellte sich nun gegen das Urteil.
Rundfunk, das steht fürs Radio und fürs Fernsehen. Oder besser gesagt: Es stand dafür. Denn der Fall PietSmietTV zeigt, dass offenbar auch Angebote im Netz Rundfunk sein können - ob ihre Macher das so wollen oder nicht.
Unter dem Namen "PietSmiet" streamen fünf junge Männer, wie sie Computerspiele spielen. Nach Auffassung der Landesmedienanstalt brauchen sie dafür eine Rundfunklizenz. Das hat weniger mit Schikane zu tun als mit unzeitgemäßer Gesetzgebung.
Am 3. und 4. März 2017 findet an der FernUniversität in Hagen unter dem Titel "Rechstquelle Wikipedia? : Praxis - Fiktionen - Standards" ein Symposium zur Bedeutung der Wikipedia in Rechtswissenschaft und Rechtspraxis statt.
Gerade mal über eine Woche im Amt wirft US-Präsident Trump mit seinen Dekreten so einiges über den Haufen. Das Datenschutz-Abkommen Privacy Shield könnte dazu gehören, analysiert der ehemalige Bundesdatenschützer Peter Schaar.
Many Wikimedia contributors grapple with legal issues in their work on various projects. Wikilegal is a site for the community to engage in a discourse on these matters. These posts are not intended as legal advice (see below disclaimer), but they are an opportunity for inquiry and discussion.
Das Symposion beleuchtet das Format Wikipedia aus einem interdisziplinären Blickwinkel mit Augenmerk auf seine Zitierfähigkeit, -häufigkeit und -geeignetheit als Quelle und Forum bei der Herstellung und Auslegung von Recht.
Das interdisziplinäre Symposium „Rechtsquelle Wikipedia? Praxis – Fiktion – Standards“ findet am 3. und 4. März 2017 in Hagen statt, Ausgerichtet wird es vom Lehrstuhl für Öffentliches Recht, juristische Rhetorik und Rechtsphilosophie (Prof. Dr. Katharina Gräfin von Schlieffen) der FernUniversität in Hagen. Es beleuchtet das Format Wikipedia aus einem interdisziplinären Blickwinkel mit Augenmerk auf seine Zitierfähigkeit, -häufigkeit und -geeignetheit als Quelle und Forum bei der Herstellung und Auslegung von Recht.
Man kann also nur die Frage stellen, ob der Hyperlink unmittelbar in Gewinnerzielungsabsicht gesetzt werden muss oder ob es reicht, dass das verlinkende Angebot als solches in Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird.
Das World Wide Web, d.h. das Internet wie wir es kennen, basiert auf der Verlinkung von Websites. Daher wird schon immer heftig gestritten, wie weit die Haftung für Links greift. Da es keine expliziten Regelungen zu dieser Problematik gibt, liegt die Bestimmung der Reichweite der Linkhaftung in den Händen der Gerichte. Dass das nicht gut ist, zeigt die aktuelle Entwicklung.
Interessant an der Entscheidung des Kammergerichts ist der Umstand, dass es sich um ein privates Blog mit nur unregelmäßigen Beiträgen handelt, wobei teilweise über Zeiträume von sechs Monaten hinweg kein einziger Blogbeitrag eingestellt wurde.
Nach einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg haftet der Betreiber einer gewerblich betriebenen Website auch ohne Kenntnis für urheberrechtsverletzende Inhalte, die er verlinkt.
Welche Regeln gelten beim Umgang mit Musik auf Youtube? Darf man Musik aus den Videos herunterladen und speichern? Kann Verlinken und Einbetten problematisch sein? Antworten auf 15 häufige Fragen zu Musik bei Youtube.
Mit viel Getöse hat eine Initiative von Netzaktivisten, Politikern, Wissenschaftlern, Schriftstellern, Journalisten und Bürgerrechtlern eine „Charta der Digitalen Grundrechte“ präsentiert. Doch die gut gemeinte Idee hat mit der „Bill of Rights“, die Web-Erfinder Tim Berners-Lee 2014 für das globale Netz forderte, wenig zu tun.
Eine Gruppe von Bürgerinnen und Bürgern, denen die Gestaltung der digitalen Welt am Herzen liegt, hat in den vergangenen 14 Monaten einen Vorschlag für eine Digitalcharta erarbeitet, der hiermit dem Europäischen Parlament in Brüssel und der Öffentlichkeit zur weiteren Diskussion übergeben wird. Diskutieren Sie mit, unterzeichnen Sie mit!
Unterstützt wird der Entwurf von weiteren Prominenten, darunter dem Ratsvorsitzenden der Evangelischen Kirche in Deutschland, Heinrich Bedford-Strohm, der Publizistin Carolin Emcke, dem Philosophen Jürgen Habermas und dem Leiter der Münchner Sicherheitskonferenz, Wolfgang Ischinger.
Vor zehn Jahren beschloss der Bundestag, dass auch Internet-Inhalte von der Deutschen Nationalbibliothek gesammelt werden sollen. Doch genau das darf sie bis heute oftmals nicht, weil sonst Urheberrechte verletzt würden.
Siehe auch: http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:101-2016100604
Das OLG Köln hat entschieden, dass die Tagesschau-App unzulässig war – am 15. Juni 2011. Während der NDR meint, seitdem habe die App andere Inhalte bekommen, sehen die Verleger Konsequenzen auch für andere Apps der ARD-Sender.
{. Müller. Schriftenreihe des Instituts für Allgemeine Wirtschaftsforschung der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg i. Br. Haufe, Freiburg i. Br., (1995)
M. Spielkamp. Urheberrecht im Alltag. Kopieren, bearbeiten, selber machen, volume 655 of Schriftenreihe der bpb, Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn, (2008)
O. Passek, and T. Kreutzer. Urheberrecht im Alltag. Kopieren, bearbeiten, selber machen, volume 655 of Schriftenreihe der bpb, Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn, (2008)