Das Symposion beleuchtet das Format Wikipedia aus einem interdisziplinären Blickwinkel mit Augenmerk auf seine Zitierfähigkeit, -häufigkeit und -geeignetheit als Quelle und Forum bei der Herstellung und Auslegung von Recht.
Das interdisziplinäre Symposium „Rechtsquelle Wikipedia? Praxis – Fiktion – Standards“ findet am 3. und 4. März 2017 in Hagen statt, Ausgerichtet wird es vom Lehrstuhl für Öffentliches Recht, juristische Rhetorik und Rechtsphilosophie (Prof. Dr. Katharina Gräfin von Schlieffen) der FernUniversität in Hagen. Es beleuchtet das Format Wikipedia aus einem interdisziplinären Blickwinkel mit Augenmerk auf seine Zitierfähigkeit, -häufigkeit und -geeignetheit als Quelle und Forum bei der Herstellung und Auslegung von Recht.
Man kann also nur die Frage stellen, ob der Hyperlink unmittelbar in Gewinnerzielungsabsicht gesetzt werden muss oder ob es reicht, dass das verlinkende Angebot als solches in Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird.
Das World Wide Web, d.h. das Internet wie wir es kennen, basiert auf der Verlinkung von Websites. Daher wird schon immer heftig gestritten, wie weit die Haftung für Links greift. Da es keine expliziten Regelungen zu dieser Problematik gibt, liegt die Bestimmung der Reichweite der Linkhaftung in den Händen der Gerichte. Dass das nicht gut ist, zeigt die aktuelle Entwicklung.
Interessant an der Entscheidung des Kammergerichts ist der Umstand, dass es sich um ein privates Blog mit nur unregelmäßigen Beiträgen handelt, wobei teilweise über Zeiträume von sechs Monaten hinweg kein einziger Blogbeitrag eingestellt wurde.
Nach einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg haftet der Betreiber einer gewerblich betriebenen Website auch ohne Kenntnis für urheberrechtsverletzende Inhalte, die er verlinkt.
Welche Regeln gelten beim Umgang mit Musik auf Youtube? Darf man Musik aus den Videos herunterladen und speichern? Kann Verlinken und Einbetten problematisch sein? Antworten auf 15 häufige Fragen zu Musik bei Youtube.
Mit viel Getöse hat eine Initiative von Netzaktivisten, Politikern, Wissenschaftlern, Schriftstellern, Journalisten und Bürgerrechtlern eine „Charta der Digitalen Grundrechte“ präsentiert. Doch die gut gemeinte Idee hat mit der „Bill of Rights“, die Web-Erfinder Tim Berners-Lee 2014 für das globale Netz forderte, wenig zu tun.
Eine Gruppe von Bürgerinnen und Bürgern, denen die Gestaltung der digitalen Welt am Herzen liegt, hat in den vergangenen 14 Monaten einen Vorschlag für eine Digitalcharta erarbeitet, der hiermit dem Europäischen Parlament in Brüssel und der Öffentlichkeit zur weiteren Diskussion übergeben wird. Diskutieren Sie mit, unterzeichnen Sie mit!
Unterstützt wird der Entwurf von weiteren Prominenten, darunter dem Ratsvorsitzenden der Evangelischen Kirche in Deutschland, Heinrich Bedford-Strohm, der Publizistin Carolin Emcke, dem Philosophen Jürgen Habermas und dem Leiter der Münchner Sicherheitskonferenz, Wolfgang Ischinger.
Vor zehn Jahren beschloss der Bundestag, dass auch Internet-Inhalte von der Deutschen Nationalbibliothek gesammelt werden sollen. Doch genau das darf sie bis heute oftmals nicht, weil sonst Urheberrechte verletzt würden.
Siehe auch: http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:101-2016100604
Das OLG Köln hat entschieden, dass die Tagesschau-App unzulässig war – am 15. Juni 2011. Während der NDR meint, seitdem habe die App andere Inhalte bekommen, sehen die Verleger Konsequenzen auch für andere Apps der ARD-Sender.
T. Kreutzer. Urheberrecht im Alltag. Kopieren, bearbeiten, selber machen, Volume 655 von Schriftenreihe der bpb, Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn, (2008)
M. Spielkamp. Urheberrecht im Alltag. Kopieren, bearbeiten, selber machen, Volume 655 von Schriftenreihe der bpb, Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn, (2008)