Sperrungen von Internetseiten, die auf der Analyse von IP-Adressen, Port-Nummern, URLs oder Inhaltsdaten beruhen, sind nicht mit geltendem Recht vereinbar. Zu diesem Ergebnis kommen Juristen des Freiburger Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht in einer neuen Studie. Das Fazit der Experten: Die geltende Rechtslage erlaube keine Sperrungen, "die in das von Artikel 10 Grundgesetz und Paragraph 88 Telekommunikationsgesetz geschützte Fernmeldegeheimnis eingreifen". Die Studie war von der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) in Auftrag gegeben worden, um nach den Sperrverfügungsverfahren der Bezirksregierung in Düsseldorf rechtliche Klarheit zu schaffen.
Wie ein Staatsfeind, Revoluzzer oder Agitator sieht Andreas Pfitzmann beileibe nicht aus: Der Seitenscheitel des 47-Jährigen ist akkurat gezogen, die Ränder sind sauber geschnitten. Tiefe Falten auf seiner Stirn zeugen von Nachdenklichkeit, ebenso wie die kurzen Pausen, die Pfitzmann stets einlegt, bevor er mit leiser Stimme eine Frage beantwortet. Sein Arbeitszimmer ist aufgeräumt, ein von seinem fünfjährigen Sohn gemaltes Blumenbild ziert die Wand. Bayrische Beamte aber beschimpfen Pfitzmann, Informatik-Professor an der TU Dresden, schon mal als "Förderer des Terrorismus". Und vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) wurde er im Mai 2005 als für den 9. Deutschen IT-Sicherheitskongress eingeplanter Referent kurzerhand wieder ausgeladen – mit einer für Pfitzmann fadenscheinigen Begründung.