Der Unterlassungsanspruch von Apple gründet primär auf einem sogenannten Gemeinschaftsgeschmacksmuster, welches beim Harmonisierungsamt für den europäischen Binnenmarkt (HABM) eingetragen ist. Auf einen entsprechenden Antrag können bestimmte Designs für die gesamte Europäische Union geschützt werden. Konkret geht es um das Gemeinschaftsgeschmacksmuster 000181607-0001, welches seit 2004 zugunsten von Apple eingetragen ist.