Bundesverfassunggericht "Privilegierung der GEMA im Zivilverfahren unbedenklich" Streitpunkt: Zugunsten der GEMA besteht nach § 13 b Abs. 2 des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (UrhWahrnG) die gesetzliche Vermutung, dass sie die Rechte jener Künstler wahrnimmt, für die sie Vergütungsansprüche geltend macht.