Nun hat der Europäische Gerichtshof in einem Verfahren (Az. C-484/14) entschieden, dass Betreiber offener WLANs (auch in Einrichtungen wie etwa Cafés) zwar nicht haftbar gemacht werden können für Urheberrechtsverletzung durch User, dass aber Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Rechtsverstöße angemessen und verhältnismäßig sein können.