Deutschland wird durch die geplanten EU-Freihandelsabkommen mit Kanada und den USA für den Bildungssektor keine neuen Marktzugangsverpflichtungen übernehmen und behält die Möglichkeit für Rechtsänderungen. Das haben die Staatssekretäre Matthias Machnig, Bundeswirtschaftsministerium, und Dr. Georg Schütte, Bundesministerium für Bildung und Forschung, der HRK versichert.
Die Europäische Union ist ein Zweckverband mit bestimmten Zuständigkeiten und Aufgaben („Politiken“), die ihm mit seiner Verfassung (EUV und AEUV) zugeteilt worden sind. Der internationale Investorenschutz, den die EU-Kommission mit den Freihandelsverträgen CETA (und dann TTIP) verbinden will, soll der Union und den Mitgliedstaaten bestimmte Gebote und Verbote zum Schutz der kanadischen (und amerikanischen) Investoren auferlegen und sie für Verstöße dagegen einer Haftung gegenüber den Investoren und im Streitfall einer eigenen Schiedsgerichtsbarkeit unterwerfen. ... Ist sie als Zweckverband mit begrenzten Einzelermächtigungen überhaupt befugt, sich selbst und ihre Mitgliedstaaten dem gewollten Investorenschutz auszusetzen?