Аннотация
MG 2006-076-14
Ausgehend von der Berechtigung von Armenanstalten für wahrhaft Bedürftige rechtfertigt Häberl die Einrichtung von Krankenanstalten (für Arme). 3f.
Trad. KKh, vo n Stiftern finanziert, trennen nicht zwischen unheilbaren und heilbaren Kranken 4f.
Besuchsanstalten zur rechzeitigen, unentgeldlichen Behandlung von Armen (Bsp. HH) 5-7
§8:
Krankenhäuser notwendig für:
erkrankte oder "presthafte" Arme im Almosen der Armeninstitute
unbemittelte Staatsbürger, die im Krankheitsfall ohne Hilfe zu Grunde gehen, sonst aber ein Einkommen haben und daher auch kein Almosen erhalten ("Diese Klasse ist sehr zahlreicht, und enthält namentlich arme Professionisten, Maurer, Zimmerleute, Taglöhner, und arme Reisende, und besonders verheurathete und ledige Landleute, welche sonst gar keine Hilfe haben, wenn ihnen nicht in den Städten ein öffentliches Zufluchtsort offen steht." 8
"Für herrschaftliche Domestiquen, Handwerksgesellen, und bürgerliche Ehehalten in den Städ
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