"Ein gewünschter Nebeneffekt der DRM-Technik dürfte aber auch sein, führte Johann Bizer vom Institut für öffentliches Recht an der Universität Frankfurt in Berlin aus, dass die Anbieter ihre Verfahren zum "Online-Profiling" ihrer Kunden noch verbessern könnten. Einen wichtigen Sinn und Zweck der Systeme zur Rechtehandhabung sieht der Jurist im Füttern der Datenbanken von Marketing-Abteilungen. Dabei würde häufig gegen bestehende Datenschutzbestimmungen wie den Grundsatz der Datensparsamkeit oder gegen das Verkoppelungsverbot unterschiedlicher Datensätze ohne die ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers verstoßen.
Q. Liu, R. Safavi-Naini, and N. Sheppard. ACSW Frontiers '03: Proceedings of the Australasian information security workshop conference on ACSW frontiers 2003, page 49--58. Darlinghurst, Australia, Australia, Australian Computer Society, Inc., (2003)