Ein Telekommunikationsanbieter haftet nicht für rechtswidrige Inhalte der Wikipedia, die er automatisch in seine Website einbindet. Dies entschied die für ihre bisherigen Haftungsregelungen gegenüber Foren, Blogs und der Presse höchst umstrittene 24. Kammer des Landgerichts Hamburg mit Urteil vom 26. Mai 2008 (Az. 324 O 847/07).
Anzeige
Beklagte des Verfahrens ist ein Telekommunikationsanbieter, der unter anderem auf seiner Website den kompletten Inhalt der Online-Enzyklopädie Wikipedia zur Verfügung stellt. Der Kläger wurde 1993 wegen Mordes an einem Schauspieler zu lebenslanger Haft verurteilt und zwischenzeitlich auf Bewährung aus der Haft entlassen. Im Jahr 2006 war der Kläger bereits gegen die Beklagte vorgegangen und hatte dieser die Nennung seines vollen Namens gerichtlich verbieten lassen. In dem jetzigen Verfahren verlangte er von dem Anbieter die Unterlassung der Berichterstattung darüber, dass ihm angeblich ein Betrug zur Last gelegt wurde.
Microsoft will nächste Woche sein Projekt zur Digitalisierung von Büchern einstellen. Damit hat auch für Live Search Wissenschaftlich und für Microsofts Buchsuche Live Search Books das letzte Stündchen geschlagen. Wie der zuständige Konzern-Vizepräsident Satya Nadella bilanzierte, hat Microsoft in den letzten zwei Jahren 750.000 Bücher und 80 Millionen Zeitschriftenartikel elektronisch zugänglich gemacht, die überwiegend aus den Beständen der University of California, der University of Toronto und der British Library kamen. Geräte und Digitalisierungen will der Konzern seinen Projektpartnern in den Bibliotheken und Verlagen zur Verfügung stellen.
Aus den USA und Großbritannien gibt es Berichte, wonach Internetprovider das komplette Online-Verhalten hunderttausender Nutzer mit Hilfe von Werbekontroll- Software ausgeschnüffelt und detailreiche Profile angelegt haben. Am meisten Kunden waren laut der Washington Post bislang jenseits des Atlantiks betroffen. Dort sollen Zugangsanbieter mindestens 100.000 Surfer beziehungsweise sogar 10 Prozent der US-amerikanischen Netzpopulation ausgespäht haben. Die dazu genutzte Methode der "Deep Packet"-Inspektion zur Durchleuchtung des gesamten Internetverkehrs vergleichen Kritiker mit dem Abhören von Telefongesprächen durch einen Telekommunikationsanbieter. Die entsprechenden Provider weisen den Vorwurf grober Datenschutzverstöße von sich. Bei der Tiefenanalyse würden keine Details erhoben, die zu einer persönlichen Identifizierung der betroffenen Nutzer führten.
Sperrungen von Internetseiten, die auf der Analyse von IP-Adressen, Port-Nummern, URLs oder Inhaltsdaten beruhen, sind nicht mit geltendem Recht vereinbar. Zu diesem Ergebnis kommen Juristen des Freiburger Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht in einer neuen Studie. Das Fazit der Experten: Die geltende Rechtslage erlaube keine Sperrungen, "die in das von Artikel 10 Grundgesetz und Paragraph 88 Telekommunikationsgesetz geschützte Fernmeldegeheimnis eingreifen". Die Studie war von der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) in Auftrag gegeben worden, um nach den Sperrverfügungsverfahren der Bezirksregierung in Düsseldorf rechtliche Klarheit zu schaffen.
Wer heute die Seite Wikileaks aufruft, erhält nur eine Fehlermeldung: Der Domainname wurde nicht gefunden. Grund ist eine Verfügung gegen den US-Registrar Dynadot, die den Provider nicht nur zur Löschung des Domainnamens der Whistleblower-Webseite verpflichtete, sondern auch die Offenlegung sämtlicher Account-Daten anordnete. Der Registrar wurde ebenso angewiesen, den Umzug der Domain zu einem anderen Provider zu verhindern. Dennoch sind die Inhalte von Wikileaks weiter verfügbar, zum Beispiel über die Ausweich-Domain wikileaks.cx
Mit Demonstrationen wie der gegen die Vorratsdatenspeicherung und Überwachung könne das Ohnmachtsgefühl bekämpft werden. Der Weg über Eigen- und Bürgerinitiativen ist auch ein Abschied von der klassischen Politik: nur zwei Anwesende des gut besuchten Vortrages waren Mitglieder politischer Parteien.