Leitsätze:
1. Zur Abgrenzung von Lichtbildwerken (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG) und einfachen Lichtbildern (§ 72 UrhG) sowie einfachen Lichtbildern als Dokumente der Zeitgeschichte (§ 72 Abs. 3 UrhG F: 1985).
2. Zur Dauer der Schutzfristen von bislang nicht erschienenen Lichtbildwerken und zeitgeschichtlich-dokumentarischen (einfachen) Lichtbildern, die zwischen 1930 und 1942 geschaffen wurden und deren Schöpfer am 17. 10. 1966 verstorben ist.