Die tatsächliche Durchführung von Kleinstaufträgen („Mikrojobs“) durch Nutzer einer Online-Plattform („Crowdworker“) auf der Grundlage einer mit deren Betreiber („Crowdsourcer“) getroffenen Rahmenvereinbarung kann ergeben, dass die rechtliche Beziehung als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist.
Sie bekommen Aufträge über Internetplattformen vermittelt - dennoch sind Crowdworker dort nicht angestellt. Das hat das Landesarbeitsgericht München entschieden.