-> Umfassender, kritischer juristischer Einblick und thematischer Überblick zum Thema Leistungsschutzrecht <- Auszüge: "Die Verlagsbranche ist ebenso wie andere Kulturbranchen durch eine tripolare Interessenlage geprägt. Urheber, Verwerter und Allgemeinheit haben jeweils eigene sich teilweise überschneidende und teilweise gegenüberstehende Interessen. Lange hat man dies in der Verlagsbranche verkannt und insbesondere im Literaturmarkt das Verhältnis von Urhebern und Verlegern als symbiotisch betrachtet. Das Verhältnis zwischen Urhebern und Verlegern ist aber nicht als Symbiose zu verstehen. Vielmehr handelt es sich um ein normales Verwerter-Urheber-Verhältnis, das von einer arbeitnehmerähnlichen Schutzbedürftigkeit der Urheber gegenüber den Verwertern geprägt ist. Ein Schutzsystem muss dieser Tripolarität Rechnung tragen und die bestehenden Interessen in einen angemessenen Ausgleich bringen.
Wie bei allen anderen Verwertern der verschiedenen Märkte der Kulturgüterindustrie besteht das Interesse von Verlagen als Wirtschaftsunternehmen in erster Linie in Kostenamortisation und Gewinnerzielung. Das Verbreitungsinteresse geht nur so weit, wie die Verbreitung zu konkreten Gewinnen führt. Autoren haben neben ihren ökonomischen Interessen auch ein zusätzliches nur teilweise ökonomisches Verbreitungsinteresse, das über das Verbreitungsinteresse der Verleger hinausgeht...st es unter anderem wichtig, gelesen zu werden, um sich einen Namen zu machen, da dies bei späteren Vertragsabschlüssen wieder monetarisiert werden kann. Bei der Verbreitung über das Internet gehen daher die Interessen von Verlegern und Autoren besonders weit auseinander. Autoren wollen ihre Texte z. B. auf der eigenen Homepage zur Aufwertung des persönlichen Profils veröffentlichen. Verleger fürchten dabei Konkurrenz zu den eigenen Produkten, insbesondere wenn diese Inhalte über Suchmaschinen auffindbar sind.Die Allgemeinheit ist an einem reichen Kulturleben und an einem möglichst freien Zugang zu Informationen interessiert. Im Rahmen der Werkverwertung im Internet verbinden sich daher die Interessen von Autoren und Allgemeinheit an einer möglichst ungehinderten Verbreitung und treten in einen verschärften Zielkonflikt mit den Interessen von Verlegern als Werkvermittler. Denn Vermittlungskosten sind Transaktionskosten, die durch die Möglichkeit einer kostenlosen Verbreitung durch Autoren und einer kostenlosen Vermittlung durch Suchmaschinen einem erhöhten Rechtfertigungsdruck ausgesetzt sind...Diese Interessen an einem möglichst ungehinderten Informationsfluss sind nach dem geltenden deutschen Recht auf verfassungsrechtlicher Ebene über die Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) und durch die Meinungs-, Wissenschafts- und Kunstfreiheit (Art. 5 GG) geschützt, was sich im Rahmen des Urhebergesetzes vor allem in den Schrankenregelungen manifestiert"(S.2)...Im Wissenschaftsbereich ist z. B. das Interesse der Allgemeinheit an einer möglichst ungehinderten Werkverbreitung als besonders erhöht einzustufen. Angesichts der überwiegend staatlich finanzierten "Produktion" von Informationen droht im Wissenschaftsbereich auch keine Marktsituation, in der das Modell "kostenlose Verbreitung" die Produktion unwirtschaftlich macht...Die Forderung nach einem Leistungsschutzrecht für Verleger ist ein aktuelles aber keinesfalls neues Thema, das seit längerem auf akademischer und politischer Ebene diskutiert wird. Zuletzt gab es Ende der 1980er im Anschluss an das Heidelberger Urheberrechtssymposium und das WIPO Dokument "The Printed World" eine lebendige Diskussion über die Notwendigkeit eines Leistungsschutzrechts für Verleger. Begründet wurde das Bedürfnis nach einem Leistungsschutzrecht für Verleger in der bisherigen Diskussion mit der kulturellen Bedeutung der verlegerischen Leistung, mit Schwächen bei der Rechtsdurchsetzung abgeleiteter Nutzungsrechte, mit einer Analogie zum Tonträgerherstellerrecht und dem Recht für Sendeunternehmen und Filmproduzenten sowie mit der eigenständigen Bedeutung der verlegerischen Leistung gegenüber der Leistung der Urheber. Zum Teil wurde einem Leistungsschutzrecht für Verleger auch das Potential zugemessen, die teilweise entgegenstehenden Interessen von Urhebern und Verwertern formal zu trennen...Die aktuelle Forderung nach einem Leistungsschutzrecht entsteht...aus dem Kontext durch das Internet veränderter Marktbedingungen für Medienunternehmen...Ein Leistungsschutzrecht für Verleger muss an den Anforderungen gemessen werden, die allgemein für die Schaffung eines jeden neuen Immaterialgüterrechts gelten. Ein Immaterialgüterrecht steht immer in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Wettbewerbsfreiheit...Die Erforderlichkeit von Investitionen begründet also für sich allein weder ein gewerbliches Schutzrecht noch wird dadurch die Forderung an den Gesetzgeber zu einem Schutz der Investitionen gerechtfertigt. Denn Investitionen müssen sich im Markt bewähren. Wären alle Vermögenswerte des Marktes exklusiv zugeordnet, so gäbe es nichts mehr, worum Wettbewerber zueinander in freiem Wettbewerb stehen könnten.Ein gesetzgeberischer Eingriff durch einen Rechtsschutz ist also nur dann gerechtfertigt, wenn eine bestimmte, auch im Allgemeininteresse liegende Leistung in besonderer Weise von einer ausbeutenden Nachahmung bedroht ist, so dass im Hinblick auf die drohende Nachahmung ohne Schutz diese Leistung nicht mehr in einem für das Allgemeininteresse erforderlichen Maße erbracht würde. Nur wenn das der Fall ist, dann muss der Gesetzgeber für das Ziel der Wettbewerbsfreiheit durch einen verhältnismäßigen Schutz das wettbewerbliche Gleichgewicht wiederherstellen" (S.3). "der Stand der Technik muss frei bleiben und neue Geschäftsmodelle entstehen auch ohne Schutz, so dass das Interesse der Allgemeinheit an der Freiheit des Nachahmers und seinem besseren oder billigeren Angebot letztlich das Interesse des Erstinvestors an einem Schutz seiner Investition überwiegt...Ein zu weit verstandener Schutz ist also innovationsfeindlich...Die weit überwiegende Anzahl von Verlagsprodukten wie Bücher, Zeitungen und Zeitschriften sind ohne wesentliche Kosten kopierbar und damit schutzbedürftig. Allerdings verbindet sich in Verlagsprodukten regelmäßig die verlegerische Leistung mit der Leistung der Urheber. Der Schutz für die Endprodukte erfolgt - abgesehen von den nachstehend dargestellten Sonderfällen - in erster Linie durch abgeleitete urheberrechtliche Nutzungsrechte...Ein Leistungsschutzrecht für Verleger ist nach den allgemeinen Voraussetzungen nur dann zu schaffen, wenn ohne ein Schutzrecht die Leistung der Verleger als Werkvermittler nicht mehr in einem für das Allgemeinwohl hinreichenden Maße erfolgen würde...Ein Schutz darf also insbesondere nicht dazu führen, dass überholte Geschäftsmodelle erhalten und Innovation verhindert wird...Zwar ist das Urheberrecht formal unübertragbar (§ 29 UrhG). Durch die übliche Vertragspraxis der ausschließlichen Rechteeinräumung treten Verlage aber nahezu vollständig in die Rechtsstellung der Urheber ein. Zwar gilt für die Einräumung von Nutzungsrechten für Zeitungen und Zeitschriften die Regelung des § 38 UrhG, wonach der Urheber nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen berechtigt ist, sein Werk anderweitig zu verwerten, wenn nichts anderes vereinbart ist. In der Praxis wird § 38 UrhG aber meist vertraglich abbedungen. Für angestellte Urheber gilt dies schon auf der Grundlage von § 18 des einschlägigen Manteltarifvertrags für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen bzw. § 12 des einschlägigen Manteltarifvertrags für Redakteure an Zeitschriften (allgemeinverbindlich). Bei den zahlreichen als freie Mitarbeiter tätigen Autoren wird in der Regel individualvertraglich dieselbe Rechtslage hergestellt. Dazu werden bei der ersten Kontaktaufnahme mit einem Medium Vertragsbedingungen übersandt, die dann für alle weiteren Veröffentlichungen gleichermaßen gelten" (S.4). "wettbewerbsrechtlich sind Zeitungen und Zeitschriften anders als häufig behauptet keineswegs ohne Schutz. Ein Schutz kommt auf Grundlage des nun in §§ 3, 4 Nr. 9 UWG geregelten wettbewerblichen Leistungsschutzes in Betracht...Im Rahmen einer zu treffenden einzelfallbezogenen Interessenabwägung wäre dann die konkrete verlegerische Leistung zu bewerten. Dabei sind die konkreten Investitionen eines Verlages zu betrachten, die sich je nach der Art der verlegerischen Tätigkeit sehr unterschiedlich darstellen können" (S.5). "Da die Investitionen und Einnahmen sich also von Einzelfall zu Einzelfall sehr unterschiedlich darstellen, gewährt eine einzelfallbezogene Interessenabwägung ein höheres Maß an Einzelfallgerechtigkeit für einen Schutz der Verleger gegen unlautere Übernahmen als ein starrer Schutz durch ein neues gewerbliches Schutzrecht. Allerdings hat die Rechtsprechung bisher noch große Probleme, den ergänzenden Leistungsschutz zu konkretisieren, so dass auf dieser Grundlage kaum Rechtssicherheit besteht...ist...durch die...Reform im "Zweiten Korb" mit § 10 Abs. 3 UrhG eine Beweislasterleichterung für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eingeführt worden. Das genannte Durchsetzungsproblem rechtfertigt also für sich allein nicht die Schaffung eines zusätzlichen Leistungsschutzrechts...Die VG Wort schüttet ihre Einnahmen sowohl an Verlage als auch an Urheber aus. Die Einnahmen beruhen auf gesetzlichen Vergütungsansprüchen, die überwiegend an urheberrechtlichen Schranken anknüpfen und die durch Verwertungsgesellschaft in eigenem Namen für Rechnung der Inhaber der Vergütungsansprüche geltend gemacht, durchgesetzt und anschließend an die Bezugsberechtigten ausgeschüttet werden. Die von der VG Wort wahrgenommenen Vergütungsansprüche liegen teilweise bei Autoren und teilweise bei Verlegern. Die Rechtslage stellt sich in diesem Zusammenhang mehr als unübersichtlich dar...So wurde z. B. im Ersten Korb von 2002 mit § 63 a UrhG eine Regelung eingeführt, nach der Vergütungsansprüche im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abtretbar und im Übrigen unabtretbar waren. Die Auswirkungen dieser Regelung auf die Verteilungspraxis der Verwertungsgesellschaften waren umstritten51. Die Regelung wurde von der Verlagsbranche heftig kritisiert und im Zweiten Korb dahingehend geändert52, dass Vergütungsansprüche zwar im Voraus unverzichtbar sind, aber im Voraus an Verlage und Verwertungsgesellschaften abgetreten werden können, vorausgesetzt, dass der Verlag diese Vergütungsansprüche durch eine Verwertungsgesellschaft wahrnehmen lässt, die die Rechte von Verlegern und Urhebern gemeinsam wahrnimmt. Für Zeitschriftenverleger und angestellte Zeitschriftenredakteure ändert sich dadurch nichts, da die Vergütungsansprüche nach §§ 21, 22, 26, 27, 49, 53, 54 und 54 a UrhG gemäß § 12 Nr. 1 des allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrags für Journalistinnen und Journalisten an Zeitschriften (gekündigt zum 31. 12. 2009) ohnehin den Redakteuren zustehen. Dasselbe gilt für tarifgebundene Zeitungsverleger und ihre angestellten Redakteure gemäß § 18 Nr. 1 des Manteltarifvertrags für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen, der den Redakteuren die Vergütungsansprüche nach §§ 21, 22, 26, 27, 45 a, 49, 52 a, 53, 54 und 54 a UrhG zuschlägt. Ob diese Regelungen auf die Verteilungspraxis Einfluss haben, lässt sich anhand der veröffentlichten Verteilungspläne und Geschäftsberichte der VG Wort nicht abschließend beurteilen...Lediglich die Pressespiegelvergütung wird ausschließlich an Autoren ausgeschüttet (§ 2 Nr. 1 a des Verteilungsplans vom 23. 5. 2009)...Ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage wäre jedenfalls dann von erheblichem Einfluss auf die kollektive Rechtewahrnehmung, wenn aus diesem wie aus dem Urheberrecht Vergütungsansprüche erwachsen würden. Dies setzt aber eine ausdrückliche Regelung im Gesetz voraus" (S.6). "Teilweise wird die Ansicht vertreten, der primär über abgeleitete Nutzungsrechte erfolgende Schutz sei problematisch, da er in der urheberrechtlichen Diskussion die Interessen von Urhebern und Verlegern vermische...Teilweise wird die Ansicht vertreten, der primär über abgeleitete Nutzungsrechte erfolgende Schutz sei problematisch, da er in der urheberrechtlichen Diskussion die Interessen von Urhebern und Verlegern vermische...Im Kontext der Kontroverse um die Google Buchsuche und den Heidelberger Appell wurden Suchmaschinen im Allgemeinen und Google im Besonderen als Gegner geistigen Eigentums ausgemacht...Zusammengefasst und geordnet wurden die von Verlegerseite vorgebrachten Argumente von Hegemann im Beitrag AfP 2009, S. 201 ff., der sich an dieser Stelle ebenfalls für die Schaffung eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger ausspricht.Hegemann führt in dem genannten Beitrag im Wesentlichen drei internetspezifische Probleme an, die neben den bereits behandelten Punkten aufgrund der veränderten Marktbedingungen des Internetzeitalters für einen spezifischen Verlegerschutz sprechen sollen: Die "Ausnutzung" der verlegerischen Leistung durch Suchmaschinen wie Google und ihre Spezialsuchen wie Google-News, die "Ausnutzung" durch "Rip-offs", die angeblich größere Textauszüge ungenehmigt übernehmen, ohne auch nur zu zitieren sowie Onlinepressespiegel und Kopienversanddienste...Wo Archive aufgebaut werden, da wirft das Urheberrecht naturgemäß Probleme auf. Dies ist nicht nur bei Google Books der Fall, sondern auch bei Verlagsarchiven und entsprechenden Onlinedatenbanken. Letztlich ist das gesamte Internet ein riesiges Archiv, das auf dem Kopieren von Dateien basiert. Das führt zu einem Zielkonflikt mit dem Urheberrecht, das Vervielfältigungen verbietet. Printmedien stehen im Internetzeitalter vor großen Herausforderungen in ihren drei Einnahmebereichen Verkaufspreis, Kleinanzeigen und Werbung. Die klassischen Kleinanzeigenmärkte der Tageszeitungen von der Partnervermittlung bis zu Stellenmärkten können gegen die Effizienz entsprechender Internetmärkte von eBay über diverse Partnerbörsen bis monster.de nicht konkurrieren und sind als solche auch nicht erhaltungswürdig" (S.7). "Als Werbeplattform sehen sich klassische Printmedien einer zunehmenden Konkurrenz durch tendenziell zielgenauere Onlinewerbung gegenüber..Gleichzeitig sind die Anbieter von Printmedien im Internet sehr präsent und bauen dort neue Geschäftsfelder auf...Dort sehen sich die Verlage einem starken Wettbewerb ausgesetzt. Vervielfältigung und Verbreitung sind über das Internet unbegrenzt auch ohne Verleger möglich. Blogs treten zunehmend in Konkurrenz zu den Onlineangeboten der klassischen Printmedien. Die Auffindbarkeit dieser Alternativmedien wird durch technische Mittel (Suchmaschinen) oder durch technisch gestützte virale Verbreitung (Twitter, soziale Netzwerke) gewährleistet. Durch das Internet haben Verlage ihre Stellung als alleinige Werkvermittler verloren. Verlage erscheinen im Netz eher als verschiedene Anbieter von Informationen, während die Vermittlung überwiegend von Suchmaschinen und zunehmend von sozialen Netzwerken geleistet wird. Aufgrund des medialen Bruchs ist es weniger so, dass Verlage durch ihre eigenen Onlineangebote ihren Printangeboten Konkurrenz machen. Die Umstellung der Nutzer erfolgt eher generell vom Printmedium auf das Medium Internet. Die Informationsquelle Internet tritt demnach als solche in Konkurrenz zu den klassischen Printmedien...Der "Bedrohung" der verlegerischen Leistung durch das Internet stehen erhebliche Chancen gegenüber, was auch in der Hamburger Erklärung nicht verkannt wird...Über ihre aus dem Printbereich bekannten starken Marken finden sie einen leichteren Zugang zum Nutzer als reine Internetunternehmen...Die erste und wichtigste Einnahmequelle des Internets ist aktuell die Werbung...Mittelfristig...wäre es für Presseverlage wichtig, ein geeignetes Micropaymentsystem zu entwickeln...erscheint es künftig leichter als heute möglich, Bezahlcontent durchzusetzen. Allerdings müsste sich dieser angesichts der hohen Qualität der frei verfügbaren Inhalte qualitativ stark absetzen...Drittens können Verlage theoretisch den durch das kostenlose Angebot entstehenden Nutzerverkehr nutzen, um eigene Premiumdienste zu verkaufen (Freemium-Modelle)...Die Diagnose des "unlauteren Ausbeutens" von Verlagsprodukten durch Suchmaschinen widerspricht aber den Wertungen der geltenden Rechtslage als auch den bestehenden Marktbedingungen.Suchmaschinen indizieren Webseiten, gestalten mit technischen Mitteln Voransichten und verlinken auf die Zielseiten. Dies geschieht aber nicht bei jeder Website, sondern nur bei solchen, die sich Suchmaschinen nicht verschließen" (S. 8). "Alle Presseverlage halten ihre Angebote für Suchmaschinen offen und willigen damit konkludent in die Verwertung durch Suchmaschinen ein...Was das Verlinken durch die Suchmaschine angeht, so ist seit der Paperboy-Entscheidung des BGH in Deutschland die Frage entschieden, dass ein Deep-Link keinen urheberrechtlichen Eingriff darstellt. Auch international wurde diese Frage einheitlich so behandelt. An dieser Bewertung würde sich auch nichts ändern, wenn neben das Urheberrecht ein Leistungsschutzrecht für Verleger träte, das ebenfalls die Vervielfältigung von Verlagsprodukten verbieten würde. Denn der Link würde auch in dieses Vervielfältigungsrecht nicht eingreifen.Auch wirtschaftlich macht der Angriff der Verlage auf Suchmaschinen keinen Sinn. Auf die Website www.sueddeutsche.de kommen ca. 30 % der User über Google, 3,28 % über Facebook und 1,75 % über Twitter. Die Quote des Zustroms über soziale Netzwerke wie Facebook und Twitter wird voraussichtlich in den nächsten Jahren stark ansteigen. Auch dort werden im Ergebnis in ähnlicher Weise wie bei Suchmaschinen Überschriften und kurze Textauszüge als Voransicht erstellt und ein Link gesetzt. Wer diese Handlungen für rechtswidrig hält, stellt das Internet als solches in Frage...unrechtmäßige Vervielfältigungen sind Urheberrechtsverletzungen und können ohne Leistungsschutzrecht ebenso effektiv unterbunden werden. Die Frage, was ein rechtswidriges "Rip-Off" ist und was ein rechtmäßiges Zitat, ist eine urheberrechtliche Frage im Rahmen von § 51 UrhG. Eine rechtspolitische Diskussion über die Reichweite von § 51 UrhG scheint teilweise gewünscht zu sein79. Eine solche Diskussion sollte nicht durch eine Verlagerung vom Urheberrecht in ein zu schaffendes Leistungsschutzrecht verkompliziert werden...Die Zulässigkeit elektronischer kommerzieller Pressespiegel wurde ebenso wie beim elektronischen Kopienversanddienst mit Berufung auf die Unvereinbarkeit dessen mit dem Drei-Stufen-Test im Rahmen des zweiten Korbes abgelehnt" (S.9). "Zahlreiche urheberrechtliche Normen stellen bereits ausdifferenzierte Regeln für einen Interessenausgleich zwischen Autoren, Verlegern und Allgemeinheit dar. Ein Leistungsschutzrecht für Verleger müsste daher mit diesen Normen in Einklang gebracht werden...§ 5 UrhG ist eine zentrale Norm für den Interessenausgleich zwischen Autoren, Verlegern und der Allgemeinheit...Denn durch § 5 UrhG erfüllt der Staat seine Aufgabe im Rahmen der Daseinsvorsorge, für eine verfassungsgemäße Information der Bürger zu sorgen. So müsste ein Leistungsschutzrecht für Verleger zumindest klarstellen, dass der Verleger urheberrechtsfreier Inhalte wie Gesetzestexte oder Ausschreibungstexte nicht über das Leistungsschutzrecht die Verbreitung dieser Inhalte exklusiv kontrollieren kann" (S.10) "§ 38 UrhG ist eine zentrale Norm für den Interessenausgleich zwischen Presseverlegern und Autoren. Nach der Vorstellung des Gesetzes ist es interessengerecht, wenn die Verleger von Printmedien angesichts ihrer kurzen Amortisationsfristen im Regelfall nur für ein Jahr ein ausschließliches Nutzungsrecht erhalten. Der gegenteiligen Vertragspraxis insbesondere der bestehenden Tarifverträge sollte der Gesetzgeber zur Stärkung der Rechte der Autoren entgegentreten durch eine Erhebung von § 38 UrhG zu einem zwingenden Recht. Insbesondere sollte auch die in der Literatur strittige Frage der analogen Anwendbarkeit von § 38 UrhG auf das Recht zur Onlineverwertung geklärt werden...Würde ein Leistungsschutzrecht für Verleger eingeführt, ohne zuvor das Verhältnis zu § 38 UrhG zu klären, droht die gesetzgeberische Wertung von § 38 UrhG vollständig leer zu laufen, so dass "totes Recht" entstünde...Auch §§ 41, 42 UrhG betreffen den Interessenausgleich zwischen Verlegern und Autoren und geben dem Autor unter bestimmten Bedingungen das Recht, trotz entgegenstehendem Verlagsvertrag das eingeräumte Nutzungsrecht zurückzurufen und sein Werk wieder selbst zu verwerten. Ein Leistungsschutzrecht für Verleger könnte zu einer Situation führen, dass es dem Autor trotz wirksamen Rechterückrufs angesichts eines entgegenstehenden Verlegerrechts nicht erlaubt ist, sein Werk zu verwerten. Es droht eine Pattsituation, in der niemand zur Verwertung eines Werkes mehr berechtigt ist...In den meisten Ländern gibt es kein Leistungsschutzrecht für Verleger. Allerdings sind auch in anderen Ländern derzeit Bestrebungen in Richtung eines Leistungsschutzrechts im Gang...Die Interessenlage stellt sich im Urheberrecht tripolar dar. Urheber, Verwerter und Allgemeinheit haben jeweils eigene schützenswerte Interessen, die sich teilweise überschneiden und teilweise durch Gesetz in einen Ausgleich zu bringen sind...Wer als Schutz einer gewerblichen Tätigkeit vor einer nach geltendem Recht zulässigen Handlung einen zusätzlichen Rechtsschutz fordert, sollte nachweisen, dass die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen einen solchen Schutz erfordern, weil die gewerbliche Tätigkeit ohne Schutz nicht wirtschaftlich wahrgenommen werden" (S.11). "In der Diskussion um ein Leistungsschutzrecht fehlt es bisher noch an konkreten Beispielen des "unentgeltlichen Ausbeutens" der verlegerischen Leistung im Internet...Ob ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger ein geeignetes Instrument für eine Protektion der verlegerischen Leistung im Internet darstellt...erscheint aber zweifelhaft...Ohne Links funktioniert das Internet nicht mehr und ohne Links funktionieren auch die Medienangebote der Presseverlage nicht mehr...Die Voransicht erleichtert das Auffinden von Informationen der Zielseite, zum Vorteil der Nutzer von Suchmaschinen, zum Vorteil der Suchmaschinenbetreiber, zum Vorteil der Autoren und zum Vorteil der Verlage. In die analoge Welt übertragen wäre ein Verbot der "Snippets" dem Verbot von Zettelkästen in Bibliotheken gleichzustellen...Ein Leistungsschutzrecht für Verleger kann dazu beitragen, die gegenläufigen Interessen von Urhebern und Verlegern klarer abzubilden, erfordert aber eine grundsätzliche Neuordnung des Interessenausgleichs zwischen Urhebern, Verwertern und Allgemeinheit...Soweit innerhalb des Urheberrechts, z. B. in den §§ 5, 38, 41, 42, 49, 51 und 53 UrhG bereits Regelungen existieren, welche die Interessen von Urhebern, Verwertern und Allgemeinheit ausgleichen, darf die Einführung eines Leistungsschutzrechts für Verleger nicht dazu führen, eine getroffene Interessenabwägung ohne eingehende Diskussion zugunsten der Verleger zu verändern...Der Schutz der Kreativen erfordert aufgrund der dem Arbeitsrecht ähnlichen Situation des Verhandlungsungleichgewichts bei Vertragsschluss für die zahlreichen als freie Mitarbeiter tätigen Journalisten zwingende urheberschützende Normen des Urhebervertragsrechts" (S.12) -> Rezension zur Fachpublikation unter http://leistungsschutzrecht.info/stimmen-zum-lsr/fachpublikation/erforderlichkeit-eines-leistungsschutzrechts-fuer-presseverleger