In CETA wird der NAFTA-Ansatz einer Negativliste übernommen. Das heißt, es wird ein allgemeines Liberalisierungsgebot eingeführt. Alles, das nicht der Liberalisierung unterworfen werden soll, muss explizit gelistet werden nach dem Prinzip „list it or lose it“. Es ist zu befürchten, dass hier einige Lücken bestehen. Gleichzeitig ist die Unübersichtlichkeit des Negativlisten-Ansatzes ein großer Kritikpunkt.
Deutschland wird durch die geplanten EU-Freihandelsabkommen mit Kanada und den USA für den Bildungssektor keine neuen Marktzugangsverpflichtungen übernehmen und behält die Möglichkeit für Rechtsänderungen. Das haben die Staatssekretäre Matthias Machnig, Bundeswirtschaftsministerium, und Dr. Georg Schütte, Bundesministerium für Bildung und Forschung, der HRK versichert.
Grüne Forderungen nach Ausnahme von öffentlichen Dienstleistungen, Ablehnung von Sperrklinken- und Stillhalteklauseln, Erhaltung europäischer Standards angenommen
Die Europäische Union ist ein Zweckverband mit bestimmten Zuständigkeiten und Aufgaben („Politiken“), die ihm mit seiner Verfassung (EUV und AEUV) zugeteilt worden sind. Der internationale Investorenschutz, den die EU-Kommission mit den Freihandelsverträgen CETA (und dann TTIP) verbinden will, soll der Union und den Mitgliedstaaten bestimmte Gebote und Verbote zum Schutz der kanadischen (und amerikanischen) Investoren auferlegen und sie für Verstöße dagegen einer Haftung gegenüber den Investoren und im Streitfall einer eigenen Schiedsgerichtsbarkeit unterwerfen. ... Ist sie als Zweckverband mit begrenzten Einzelermächtigungen überhaupt befugt, sich selbst und ihre Mitgliedstaaten dem gewollten Investorenschutz auszusetzen?