Bundesverfassunggericht "Privilegierung der GEMA im Zivilverfahren unbedenklich" Streitpunkt: Zugunsten der GEMA besteht nach § 13 b Abs. 2 des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (UrhWahrnG) die gesetzliche Vermutung, dass sie die Rechte jener Künstler wahrnimmt, für die sie Vergütungsansprüche geltend macht.
Der US-Senat hat am gestrigen Freitag mit überwältigender Mehrheit einem Gesetzesentwurf zur besseren Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte zugestimmt. Mit dem Vorhaben soll die Beschlagnahme von Gütern und Werkzeugen vereinfacht werden, die für Verstöße gegen Rechte an immateriellen Gütern verwendet werden. Gegner des Vorstoßes fürchten, dass die Klausel trotz einer Entschärfung auch Server, PCs oder Netzwerkausrüstung umfasst, die für illegale Filesharing-Aktivitäten verwendet worden sind. Zudem soll ein "Copyright-Zar" bei der US-Regierung installiert werden. Diesem United States Intellectual Property Enforcement Representative (USIPER) haben die Senatoren ins Stammbuch geschrieben, das staatliche Vorgehen gegen Verletzungen von Copyright-, Marken- und Patentrechten im In- und Ausland zu koordinieren.
Der Rechtsausschuss des US-Senats hat am gestrigen Mittwoch eine besonders umkämpfte Klausel aus dem geplanten Gesetz zur besseren Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte gestrichen. Mit dem Paragraphen hätten Bundesbehörden auch auf zivilrechtlichem Weg etwa gegen Urheberrechtsverstöße klagen können. Rechteinhabern wäre es damit möglich gewesen, über die Staatsanwaltschaft gegen Copyright-Verletzer und illegales Filesharing vorzugehen und auf diesem Weg die hohen Anforderungen strafrechtlicher Verfahren zu umgehen. Die Rechtspolitiker im Senat reagierten damit prompt auf scharfe Kritik aus dem US-Justizministerium. Es hatte moniert, dass Staatsanwälte sogar Schadensersatzansprüche der Unterhaltungsindustrie hätte eintreiben müssen. Eine solche Verwendung von Steuergeldern im Interesse der Musik- und Filmwirtschaft sei unverantwortlich.